ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der FOLITEC Mess- und Prüfanlagen e.K. (Folitec) bei denen Folitec Dienstleistungen, Sachen oder Rechte zur Verfügung stellt. Folitec ist ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bereit. Entgegenstehende Bestimmungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Verträgen des Kunden finden keine Anwendung.
- Vertragsschluss; Vorrang
1.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages/ Auftrags durch beide Parteien. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges bestimmt wird, sind die von Folitec dem Kunden zur Vorbereitung des Vertragsschlusses übermittelten Unterlagen lediglich ein unverbindliches Angebot.
1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einzelvertraglichen Regelungen haben die Regelungen der Einzelverträge Vorrang.
1.3 Angegebene Liefer-, Bereitstellungs- und sonstige Termine durch Folitec gelten als unverbindliche Zeitangaben, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet werden. Folitec wird den Kunden rechtzeitig unter Angabe von Gründen über eine drohende Überschreitung von Zeitangaben informieren.
- Änderungen der vertraglichen Leistung
Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich in Textform mit. Die Parteien werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderung besteht nicht. Folitec ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche angegebene Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich Mehrwertsteuer).
3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt wird, sind Rechnungen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Ab dem 10. Tag nach Rechnungserhalt ist Folitec ohne weitere Mahnung berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8% für das Jahr über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Folitec vorbehalten.
3.3 Folitec ist berechtigt, vom Kunden eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände bekannt werden, die zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden führen. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung geleistet, ist Folitec berechtigt, die betroffene Leistungserbringung einzustellen, bis die Zweifel ausgeräumt worden sind oder die Sicherheit erbracht worden ist. Weitere Rechte von Folitec bleiben hierdurch unberührt. Die Sicherheit ist in Geld oder durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder einer Großbank zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Auftragsvolumen. Die Sicherheit wird an den Kunden zurückgewährt, sobald der Sicherungsgrund entfallen ist.
3.4 Zu Aufrechnungen oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
3.5 Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach deren Zugang gegenüber Folitec schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit Folitec eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist.
- Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde erkennt an, dass Folitec für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von Folitec erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann Folitec dem Kunden nach entsprechender Mahnung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann Folitec vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist Folitec zur Kündigung des betroffenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von Folitec bleiben unberührt.
4.2 Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,
(I) einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen;
(II) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Folitec beauftragten Mitarbeitern anzuhalten;
(III) den für die Durchführung der Leistungen von Folitec beauftragten Mitarbeitern im Falle der Vorortleistung Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu gewähren;
(IV) alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Erbringung von Leistungen durch Folitec beeinträchtigen können, Folitec unverzüglich mitzuteilen,
(V) Folitec jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
4.3 Soweit der Kunde mit Folitec bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
- Abnahme
5.1 Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, sind die erbrachten Leistungen vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber Folitec die Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies Folitec unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um Folitec die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
5.2 Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt werden von Folitec in angemessener Zeit beseitigt und dem Kunden anschließend zur erneuten Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von Folitec im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung beseitigt.
5.3 Erfolgt keine Abnahme, so ist Folitec berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von Folitec nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung vorgenommen.
- Gewährleistung
6.1 Die Geltendmachung Ansprüchen wegen Mängeln setzt voraus, dass der Kunde seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, soweit diese Anwendung finden, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln behebt Folitec die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
6.3 Die Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen oder Sachen entfallen, soweit der Kunde eine von Folitec nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an den von Folitec gelieferten Sachen oder Leistungen vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde.
6.4 Ansprüche des Kunden gegen Folitec wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres, bei Werkverträgen gerechnet ab der Erklärung der Abnahme und bei Kaufverträgen sowie bei Werklieferungsverträgen (§ 651 BGB) gerechnet ab Ablieferung der Sache, soweit nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist.
- Haftung
Folitec haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach folgenden Grundsätzen:
Im Fall von Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet Folitec unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Folitec auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von Folitec verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Folitec nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.1 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne des § 444 BGB sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer
9.1 Soweit Folitec für den Kunden erkenntlich die von ihr bezogenen Sachen oder Leistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten
Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von Folitec durch den Dritten.
9.2 Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist Folitec berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
- Weitergabe von Leistungen an Dritte
10.1 Der Kunde darf Dienstleistungen, welche Folitec dem Kunden zur Verfügung stellt, Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Folitec entgeltlich zur Verfügung stellen.
10.2 Zustimmung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Folitec auf Dritte übertragen.
- Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind.
- Sonstiges
12.1 Die unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag D-BONN.
12.2 Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags im Ganzen sowie der übrigen Vertragsregelungen nicht.
Stand: Juli 2015